Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Verträge mit HM – Schädlingsbekämpfung, Manuel Hildner: Schädlingsbekämpfung, Schädlingsmonitoring, Taubenabwehr (inklusive Montage) und Hausbetreuung. Es werden keine Waren über diese Website verkauft.
1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB Schädlingsbekämpfung" genannt) sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages mit der Manuel Hildner HM Schädlingsbekämpfung und Hausbetreuung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. In den AGB Schädlingsbekämpfung wird der Kunde als „Auftraggeber" und HM Schädlingsbekämpfung als „Auftragnehmer" tituliert.
1.3. Für Unternehmer gilt: Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftlichkeit. Für Konsumenten gilt: An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
1.4. Werden vom Auftraggeber Verträge abgeändert, eigene Verträge, Zusatzverträge oder Zusatzvereinbarungen mit dem Auftragnehmer für die Auftragserteilung abgeschlossen, so gelten für all diese Vereinbarungen diese AGB Schädlingsbekämpfung auch wenn dies nicht gesondert angeführt ist.
1.5. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Produkte und Chemikalien, die in Österreich zugelassen sind. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Auftragnehmer ist an Offerte 14 Tage lang gebunden.
2.2. Mit Zugang des vom Auftraggeber unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande – bei Akuteinsätzen auch durch die einvernehmliche Aufnahme der Arbeiten.
2.3. Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn eine der Vertragsparteien ihren zur Vertragserfüllung notwendigen Verpflichtungen nachweislich und unter Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfristsetzung nicht nachkommt.
3. Preise und Höhe des Entgeltes
3.1. Für Unternehmer gilt: Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind Nettopreise. Allfällige Verpackung, Versicherung und Fracht oder Zustellung werden extra in Rechnung gestellt.
3.2. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.
3.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
3.4. Zusätzlich gewünschte bzw. erforderliche Tätigkeiten bzw. Maßnahmen außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistung sind angemessen zu bezahlen.
3.5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
4. Rechnungslegung und Zahlung
4.1. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
4.2. Für Unternehmer gilt: Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der den Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
5. Aufrechnung
5.1. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
6. Zurückbehaltung
6.1. Für Unternehmer gilt: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
7. Haftung bezüglich Zahlungsverpflichtungen
7.1. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsamer Vertragspartner sind, haften alle Eigentümer für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, in wessen Namen und für wessen Rechnung der Vertrag abgeschlossen wird, haftet die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber neben dem/n Eigentümer(n) bzw. sonstigen dinglich Berechtigten als Bürge und Zahler. Dies gilt auch bei Hauseigentümer- bzw. Auftraggeberwechsel nach Vertragsabschluss, wenn sich der neue Hauseigentümer weigert, offene Rechnungen aus den Vorleistungen zu übernehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9. Leistungsausführung und Ausführungszeitraum
9.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt dem Auftragnehmer die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
9.2. Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer abgeschlossen.
9.3. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Lieferfristüberschreitungen können unsererseits vorgenommen werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
9.4. Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderwärtig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderwärtig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
10. Leistungsumfang und Behandlungserfolg
10.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und den geltenden rechtlichen Vorgaben (u. a. Biozid-Recht).
10.2. Bei biologischen Vorgängen – etwa der Entwicklung eines Schädlingsbefalls – kann ein bestimmter Erfolg naturgemäß nicht garantiert werden; geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen einschließlich vereinbarter Nachkontrollen.
11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber sorgt für den vereinbarten Zugang zum Objekt und setzt die vom Auftragnehmer mitgeteilten Vorbereitungs- und Verhaltensmaßnahmen um (z. B. Räume vorbereiten, Sperrfristen einhalten, Köderstationen nicht verändern). Unterbleibt die Mitwirkung, kann der Behandlungserfolg beeinträchtigt sein; dadurch nötige Zusatztermine werden nach Aufwand verrechnet.
12. Termine und Stornierung
12.1. Vereinbarte Termine können bis 24 Stunden vorher kostenlos verschoben oder storniert werden. Bei kurzfristigerer Absage oder wenn der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin nicht möglich ist, kann der dadurch entstandene Aufwand (insbesondere Anfahrt) verrechnet werden.
13. Gewährleistung
Für Unternehmer gilt: Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Auflösung des Vertrages zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.
Für Konsumenten gilt: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
14. Schadenersatz
Für Unternehmer gilt: Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 4 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
15. Subfirmen
15.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, falls es – insbesondere aus technischen Gründen – notwendig ist, Subunternehmen bzw. andere Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder Alpinisten zur Ausführung des Auftrages (z. B. für Kletterarbeiten) heranzuziehen.
16. Objektschlüssel
16.1. Zur Auftragserfüllung hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dem Auftragnehmer für die vertragsgegenständlichen Objekte und (Neben-)Räume rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Schlüssel bzw. eine Chipkarte pro Tür zur Verfügung zu stellen.
16.2. Diese Schlüssel müssen kostenlos vom Auftraggeber an den Auftragnehmer ausgehändigt werden. Zugesandte Schlüssel bleiben während der Vertragsdauer in Verwahrung des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter.
16.3. Bei Verlust eines Schlüssels durch den Auftragnehmer wird nur der Ersatz im Wert eines Einzelschlüssels im Ausmaß von maximal EUR 300,00 geleistet.
17. Abwerbung
17.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des Auftragnehmers zu vergeben.
17.2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, keine von der Manuel Hildner HM Schädlingsbekämpfung in seinem Objekt eingesetzte Person/en und Subunternehmen während eines aufrechten Dienst- oder Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer abzuwerben und innerhalb von 12 Monaten nach Austritt aus dem Unternehmen bzw. nach Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschäftigen, sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw. als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, Arbeiter, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.
17.3. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die an den Auftragnehmer beauftragten Objekte während eines aufrechten Vertragsverhältnisses aber auch innerhalb einer Sperrfrist von 12 Monaten nach Vertragsende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht an Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter des Auftragnehmers in Auftrag zu geben (Abwerbung), sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw. als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson.
17.4. Bei einem Verstoß gegen die Pkt. 17.1. bis 17.3. verpflichtet sich der gegen diese Bestimmungen verstoßende Auftraggeber, eine Vertragsstrafe von EUR 8.500,00 (in Worten: achttausendfünfhundert) pro Person bzw. Objekt und pro Vorfall zu bezahlen, egal welche Höhe der Auftrag pro Objekt bzw. der Reingewinn pro Objekt ausmacht bzw. ausgemacht hätte. Außerdem steht es dem geschädigten Auftragnehmer zusätzlich zu, gegen den vertragsbrüchigen Vertragspartner wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) idgF gerichtlich vorzugehen.
18. Elektronische Kontrolle der Objekte
18.1. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer, im Objekt Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) zur Kontrolle und zum Nachweis der Durchführung zu montieren. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer, die Wahl der Örtlichkeit der Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) selbst zu bestimmen.
19. Hinweispflicht
19.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Objekt ausreichend auf seine Tätigkeit hinzuweisen bzw. zu warnen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, im Objekt diverse Aufkleber/Hinweisschilder zu montieren. Die Wahl der Örtlichkeit bzw. die Anzahl der Aufkleber/Hinweisschilder obliegt dem Auftragnehmer.
19.2. Für etwaige Beschädigungen (z. B. an Türlacken, Anstrichen, Hausmauern etc.) haftet der Auftragnehmer weder bei der Montage noch bei der Entfernung.
20. Unfallverhütung
20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.
21. Aufzeichnungen
21.1. Der Auftraggeber gestattet, dass alle zur klaglosen Abwicklung erforderlichen Daten vom Auftragnehmer elektronisch und/oder schriftlich gespeichert werden.
22. Abnahme der Arbeiten
22.1. Die Abnahme der Arbeiten bezugnehmend auf die Leistungserbringung muss unmittelbar nach Erledigung erfolgen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten darüber zu informieren, dass dieser diese Arbeiten abgeschlossen hat. Sollte der Auftraggeber die unverzügliche Abnahme nach Leistungserbringung verabsäumen, gilt die jeweilige Arbeit als erledigt.
23. Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)
23.1. Verbraucher im Sinne des KSchG, die einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abschließen, haben ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss (§ 11 FAGG). Wünscht der Verbraucher ausdrücklich die Ausführung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist – etwa bei einem Akuteinsatz – und wurde die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG); bei teilweiser Erbringung ist der anteilige Betrag zu zahlen. Die Rücktrittserklärung ist an die im Impressum genannten Kontaktdaten zu richten.
24. Datenschutz
24.1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Für Unternehmer gilt: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an dem der Auftragnehmer als Vertragspartner beteiligt ist, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG.
25.2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
25.3. Diesen AGB Schädlingsbekämpfung eventuell entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausdrücklich als nicht vereinbart.
Stand: August 2026