AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen Manuel Hildner HM Schädlingsbekämpfung

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB Schädlingsbekämpfung“ genannt) sind
wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages mit der Manuel Hildner HM Schädlingsbekämpfung und
Hausbetreuung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. In den AGB Schädlingsbekämpfung wird der Kunde als „Auftraggeber“ und HM Schädlingsbekämpfung als
„Auftragnehmer“ tituliert.
1.3. Für Unternehmer gilt: Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftlichkeit.
Für Konsumenten gilt: An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen –
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur.
1.4. Werden vom Auftraggeber Verträge abgeändert, eigene Verträge, Zusatzverträge oder Zusatzvereinbarungen
mit dem Auftragnehmer für die Auftragserteilung abgeschlossen, so gelten für all diese Vereinbarungen diese
AGB Schädlingsbekämpfung auch wenn dies nicht gesondert angeführt ist.
1.5. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Produkte und Chemikalien, die in Österreich zugelassen sind.
Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen
Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Auftragnehmer ist an Offerte 14 Tage lang gebunden.
2.2. Mit Zugang des vom Auftraggeber unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande.
2.3. Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn eine der Vertragsparteien ihren zur Vertragserfüllung
notwendigen Verpflichtungen nachweislich und unter Setzung einer angemessenen schriftlichen
Nachfristsetzung nicht nachkommt.

3. Preise und Höhe des Entgeltes

3.1. Für Unternehmer gilt: Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind Nettopreise. Allfällige Verpackung,
Versicherung und Fracht oder Zustellung werden extra in Rechnung gestellt.
3.2. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.
3.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit
übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 %
ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um
unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und
sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
3.4. Zusätzlich gewünschte bzw. erforderliche Tätigkeiten bzw. Maßnahmen außerhalb der vertraglich
vereinbarten Leistung sind angemessen zu bezahlen.
3.5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der österreichischen statistischen Zentralamt monatlichen
verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und
werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum
ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des
jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des
Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden
Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

Schädlingsbekämpfung 2024
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab
Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich
ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

4. Rechnungslegung und Zahlung

4.1. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
4.2. Für Unternehmer gilt: Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber gemäß § 458 UGB
verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten
einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich
der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze
der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.

5. Aufrechnung

5.1. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber
Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen
Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen
Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

6. Zurückbehaltung

6.1. Für Unternehmer gilt: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

7. Haftung bezüglich

Zahlungsverpflichtungen
7.1. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsamen Vertragspartner sind, haften alle
Eigentümer, für Verpflichtungen aus diesem Vertrag, zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass die
Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht bekannt
gibt, in wessen Namen und für wessen Rechnung der Vertrag abgeschlossen wird, haftet die Hausverwaltung
bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber neben dem/n Eigentümer(n) bzw. sonstigen dinglich
Berechtigten als Bürge und Zahler. Dies gilt auch bei Hauseigentümer- bzw. Auftraggeberwechsel nach
Vertragsabschluss, wenn sich der neue Hauseigentümer weigert, offene Rechnungen aus den Vorleistungen
zu übernehmen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser
Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des
Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten
und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt,
außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

9. Leistungsausführung und Ausführungszeitraum

9.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt dem Auftragnehmer die Wahl der Versandart unter Ausschluss
jeglicher Haftung vorbehalten.
9.2. Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird
nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
abgeschlossen.
9.3. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Lieferfristüberschreitungen können unsererseits vorgenommen
werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine
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Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu
rechnen ist.
9.4. Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben
nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt,
über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderwärtig zu
verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine
auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderwärtig verwendeten Geräte und Materialien
erfordert.

10. Gewährleistung

Für Unternehmer gilt: Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Auflösung des
Vertrages zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang
des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.
Für Konsumenten gilt: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11. Schadenersatz

Für Unternehmer gilt: Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls in 4 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

12. Subfirmen

12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, falls es – insbesondere aus technischen Gründen – notwendig ist,
Subunternehmen bzw anderen Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder Alpinisten zur Ausführung des
Auftrages (zB für Kletterarbeiten) heranzuziehen.

13. Objektschlüssel

13.1. Zur Auftragserfüllung hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dem Auftragnehmer für die
vertragsgegenständlichen Objekte und (Neben-) Räume rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Schlüssel
bzw Chipkarte pro Tür zur Verfügung zu stellen.
13.2. Diese Schlüssel müssen kostenlos vom Auftraggeber an den Auftragnehmer ausgehändigt werden.
Zugesandte Schlüssel bleiben während der Vertragsdauer in Verwahrung des Auftragnehmers bzw. seiner
Mitarbeiter.
13.3. Bei Verlust eines Schlüssels durch den Auftragnehmer, wird nur der Ersatz im Wert eines Einzelschlüssels im
Ausmaß von maximal EUR 300,00 geleistet.

14. Abwerbung

14.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine
Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des
Auftragnehmers zu vergeben.
14.2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, keine von der Manuel Hildner HM
Schädlingsbekämpfung in seinem Objekt eingesetzte Person/en und Subunternehmen während eines

HM Schädlingsbekämpfung 2024
aufrechten Dienst- oder Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer abzuwerben und innerhalb von 12
Monaten nach Austritt aus dem Unternehmen bzw. nach Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer zu beschäftigen, sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen
Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten
Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte
Subunternehmen bzw. deren Inhaber, Arbeiter, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.
14.3. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die an den Auftragnehmer beauftragten Objekte
während eines aufrechten Vertragsverhältnisses aber auch innerhalb einer Sperrfrist von 12 Monaten nach
Vertragsende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht an Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene
Mitarbeiter des Auftragnehmers in Auftrag zu geben (Abwerbung), sei es in irgendeinem selbständigen oder
unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine
Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und. Arbeiter, als auch
vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, Arbeiter, Erfüllungsgehilfen und
Angestellte.

14.4. Bei einem Verstoß gegen die Pkt. 11.1. bis 11.3. verpflichtet sich der gegen diese Bestimmungen verstoßende
Auftraggeber eine Vertragsstrafe von € 8.500,00 (in Worten: achttausendfünfhundert) pro Person bzw. Objekt
und pro Vorfall zu bezahlen, egal welche Höhe der Auftrag pro Objekt bzw. der Reingewinn pro Objekt
ausmacht bzw. ausgemacht hätte. Außerdem steht es dem geschädigten Auftragnehmer zusätzlich zu, gegen
den vertragsbrüchigen Vertragspartner wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) idgF gerichtlich vorzugehen.

15. Elektronische Kontrolle der Objekte

15.1. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer im Objekt Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) zur
Kontrolle und zum Nachweis der Durchführung zu montieren. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer
die Wahl der Örtlichkeit der Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) selbst zu bestimmen.

16. Hinweispflicht

16.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Objekt ausreichend auf seine Tätigkeit hinzuweisen bzw. zu warnen. Der
Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer im Objekt diverse Aufkleber/Hinweisschilder zu montieren. Die
Wahl der Örtlichkeit bzw. die Anzahl der Aufkleber /Hinweisschilder obliegt dem Auftragnehmer.
16.2. Für etwaige Beschädigungen (z. B. an Türlacken, Anstrichen, Hausmauern etc.) haftet der Auftragnehmer
weder bei der Montage noch bei der Entfernung.

17. Unfallverhütung

17.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das
eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.

18. Aufzeichnungen

Der Auftraggeber gestattet, dass alle zur klaglosen Abwicklung erforderlichen Daten vom Auftragnehmer
elektronisch und/oder schriftlich gespeichert werden.

19. Abnahme der Arbeiten

19.1. Die Abnahme der Arbeiten bezugnehmend auf die Leistungserbringung muss unmittelbar nach Erledigung
erfolgen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten darüber zu
informieren, dass dieser diese Arbeiten abgeschlossen hat. Sollte der Auftraggeber die unverzügliche
Abnahme nach Leistungserbringung verabsäumen, gilt die jeweilige Arbeit als erledigt.

20. Datenschutz Hiermit wird auf die Datenschutzerklärung

der Manuel Hildner HM Schädlingsbekämpfung
hingewiesen, diese finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Downloads bzw. auf Verlangen per Post.
Die Datenschutzerklärung für unsere Homepage finden Sie auf unter https://hm-sb.at/
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21. Schlussbestimmungen

21.1. Für Unternehmer gilt: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis an dem
der Auftragnehmer als Vertragspartner beteiligt ist die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am
Sitz des Auftragnehmers vereinbart
21.2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
anwendbar.
21.3. Diesen AGB Schädlingsbekämpfung eventuell entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners gelten ausdrücklich als nicht vereinbart.